Die Pflege in Deutschland steht vor einer umfassenden Neuordnung. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) möchte die Bundesregierung die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und gleichzeitig die häusliche Versorgung neu strukturieren.
Besonders für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und ihre Angehörigen sind zahlreiche Veränderungen vorgesehen. Leistungen sollen gebündelt, teilweise erhöht und flexibler einsetzbar werden. Gleichzeitig enthält der Entwurf aber auch Einschränkungen.
Wichtig ist deshalb gleich zu Beginn: Die geplante Pflegereform 2027 ist noch kein geltendes Recht. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Bis dahin können sich einzelne Regelungen verändern.
Immer mehr Menschen in Deutschland benötigen Pflege. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beziehen inzwischen mehr als sechs Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung. Gleichzeitig steigen die Ausgaben, während die Zahl der Beitragszahlenden im Verhältnis zu den Leistungsempfängern zurückgeht.
Die Reform soll deshalb nicht nur Geld einsparen. Sie soll auch die Struktur der Pflege verändern.
Ein Schwerpunkt liegt auf der häuslichen Versorgung. Leistungen sollen übersichtlicher werden, Angehörige sollen früher Unterstützung erhalten und in akuten Pflegesituationen sollen schneller professionelle Hilfen verfügbar sein.
Gleichzeitig setzt die Bundesregierung stärker auf Prävention und Rehabilitation. Pflegebedürftigkeit soll möglichst vermieden oder zumindest hinausgezögert werden.
Für Menschen ab Pflegegrad 2 gehören Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen heute zu den wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung.
Der PNOG-Entwurf sieht hier eine grundlegende Neuordnung vor.

Bisher getrennte Leistungen sollen stärker gebündelt werden. Dadurch sollen die zentralen Leistungen der häuslichen Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 erhöht werden können. Gleichzeitig sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen innerhalb der neuen Budgets flexibler entscheiden können, wofür sie Unterstützung benötigen.
Das könnte beispielsweise für Familien interessant sein, bei denen Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst in Essen eingesetzt wird.
Die Reform verfolgt damit den Ansatz, weniger einzelne Leistungstöpfe und dafür verständlichere Budgets zu schaffen.
Ob dieses System für Pflegebedürftige tatsächlich einfacher wird, wird allerdings stark von der späteren praktischen Umsetzung abhängen.
Eine der größten Veränderungen betrifft den heutigen Entlastungsbetrag.
Derzeit können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen.
Nach dem PNOG-Entwurf soll diese Leistung neu strukturiert werden.
Ab Pflegegrad 2 ist ein sogenanntes Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll es bis zu 300 Euro monatlich betragen.
Das klingt zunächst nach einer deutlichen Verbesserung. Allerdings verändert sich gleichzeitig der Verwendungszweck.
Das Sozialraumbudget soll gezielt für anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu können beispielsweise Betreuungsangebote, Entlastung für pflegende Angehörige oder anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören.
Der heutige Entlastungsbetrag kann dagegen breiter eingesetzt werden.
Für Familien wird es deshalb künftig wichtig sein, genau zu prüfen, welche Unterstützung über welches Budget finanziert werden kann.
Besonders relevant ist die Reform für Menschen mit Pflegegrad 1.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 entfallen. Stattdessen möchte die Bundesregierung diesen Pflegegrad stärker auf Prävention und den Erhalt der Selbstständigkeit ausrichten.
Das ist für Betroffene keine kleine Änderung.
Gerade weil Menschen mit Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld erhalten, spielt der Entlastungsbetrag für viele eine wichtige Rolle im Alltag.
Er kann beispielsweise dabei helfen, Unterstützung im Haushalt oder bestimmte Betreuungsangebote zu finanzieren.
Sollte die Reform in dieser Form beschlossen werden, müssten Menschen mit Pflegegrad 1 deshalb prüfen, wie bisher darüber finanzierte Hilfen künftig organisiert werden können.
Aktuell besteht jedoch kein Grund, diese Leistungen vorsorglich abzubestellen: Solange das PNOG nicht als Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Auch bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit plant die Bundesregierung Veränderungen.
Die Systematik soll so angepasst werden, dass die Pflegegrade 1 bis 3 nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wieder stärker anhand der ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Schwellenwerte vergeben werden.
Für Menschen, die künftig erstmals einen Pflegegrad beantragen, könnte dies Auswirkungen auf die Einstufung haben.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige gibt es dagegen eine wichtige Absicherung:
Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für bereits bestehende Pflegegrade vor.
Wer bereits einen Pflegegrad besitzt, soll diesen also nicht allein aufgrund der veränderten Begutachtungssystematik verlieren.
Gerade für Pflegebedürftige und Angehörige ist diese Unterscheidung wichtig, weil eine Reform der Begutachtung nicht automatisch bedeutet, dass Millionen bestehende Pflegegrade neu überprüft oder gestrichen werden.
Eine der interessantesten geplanten Neuerungen ist die Pflegebegleitung.
Familien, die einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgen, sollen künftig frühzeitiger und kontinuierlicher fachliche Unterstützung erhalten.
Dabei geht es nicht nur darum, einmal zu erklären, welche Leistungen beantragt werden können.
Die Pflegebegleitung soll helfen, die gesamte häusliche Pflegesituation zu stabilisieren. Dazu gehören beispielsweise die Organisation eines geeigneten Versorgungsarrangements, die Unterstützung von Angehörigen sowie die bessere Nutzung von Präventions- und Rehabilitationsangeboten.
Gerade pflegende Angehörige stehen heute häufig vor einem komplexen System.
Welche Leistung kann beantragt werden? Wann ist ein ambulanter Pflegedienst sinnvoll? Welche Unterstützung gibt es, wenn die Pflege zu belastend wird? Was passiert nach einem Krankenhausaufenthalt?
Eine kontinuierliche fachliche Begleitung könnte hier einen echten Mehrwert schaffen.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Situationen, die Familien oft völlig unvorbereitet treffen.
Was passiert beispielsweise, wenn eine Tochter ihren Vater täglich pflegt und plötzlich selbst ins Krankenhaus muss?
Für solche Situationen sieht die Reform ein neues Überbrückungsbudget vor.
Es soll eingesetzt werden können, wenn die häusliche Versorgung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses kurzfristig nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann.
Künftig sollen dafür unter anderem ambulante Pflegenotdienste und die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Ab 2028 sollen zusätzlich spezielle Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen.
Das könnte eine wichtige Versorgungslücke schließen.
Denn Angehörige brauchen gerade in einer Krise keine komplizierte Suche nach verschiedenen Leistungsansprüchen, sondern schnell verfügbare Unterstützung.
Ob das neue System tatsächlich funktioniert, wird allerdings auch davon abhängen, ob regional genügend ambulante Dienste, Pflegekräfte und Kurzzeitpflegeplätze vorhanden sind.
Wer heute erstmals mit Pflegebedürftigkeit konfrontiert wird, merkt schnell, wie komplex das System sein kann.
Anträge, Leistungsbescheide, Pflegegrad, verfügbare Budgets und unterschiedliche Anbieter müssen miteinander koordiniert werden.
Das geplante digitale Pflege-Cockpit soll diese Situation vereinfachen.
Pflegebedürftige und Angehörige sollen künftig über einen zentralen digitalen Zugang beispielsweise Anträge stellen, Anbieter suchen, Informationen zur Pflege abrufen und einen Überblick über bereits bezogene Leistungen erhalten können.
Für Angehörige, die einen großen Teil der Organisation übernehmen, könnte dies eine deutliche Erleichterung darstellen.

Digitalisierung darf allerdings nicht dazu führen, dass Menschen ausgeschlossen werden, die digitale Angebote nicht nutzen können oder möchten. Der persönliche Zugang zu Beratung und Unterstützung bleibt deshalb weiterhin wichtig.
In früheren Diskussionen um die Reform war auch eine Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige vorgesehen.
Dieser Punkt ist für den aktuellen Stand besonders wichtig:
Im vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll es keine allgemeine Kürzung dieser Rentenbeiträge geben.
Das Bundesgesundheitsministerium erklärt ausdrücklich, dass die Pflegeversicherung die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernehmen soll.
Damit unterscheidet sich die aktuelle Kabinettsfassung in einem wesentlichen Punkt von früheren Entwurfsständen.
Ein weiteres Problem der Pflegeversicherung besteht darin, dass steigende Preise den tatsächlichen Wert der Leistungen reduzieren können.
Auch hier ist eine Veränderung vorgesehen.
Nach dem aktuellen Entwurf soll ab 2029 eine jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge auf Grundlage der Kerninflationsrate eingeführt werden.
Dadurch sollen Pflegebedürftige nicht mehr so stark davon abhängig sein, dass Leistungsbeträge in unregelmäßigen politischen Abständen angepasst werden.
Für Familien könnte dies langfristig mehr Planbarkeit bedeuten.
Die geplante Pflegereform enthält damit sowohl Verbesserungen als auch Einschränkungen.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 könnten von höheren und flexibleren Budgets profitieren. Das Sozialraumbudget soll bestimmte Alltagshilfen stärken. Die Pflegebegleitung könnte Angehörige bei der Organisation der häuslichen Versorgung unterstützen. Das Überbrückungsbudget soll helfen, wenn eine Pflegesituation plötzlich zusammenbricht.
Auf der anderen Seite steht insbesondere der geplante Wegfall des heutigen Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1.
Auch Veränderungen bei der zukünftigen Einstufung in Pflegegrade müssen genau beobachtet werden.
Deshalb lässt sich derzeit nicht pauschal sagen, dass alle Pflegebedürftigen durch die Reform mehr oder weniger Leistungen erhalten werden.
Die Auswirkungen hängen stark vom Pflegegrad, der persönlichen Versorgungssituation und den tatsächlich benötigten Leistungen ab.
Vor allem eines: Nicht aufgrund der angekündigten Reform vorschnell bestehende Leistungen verändern.
Der PNOG-Entwurf wurde zwar vom Bundeskabinett beschlossen, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die vorgesehenen Regelungen können sich deshalb noch verändern.
Pflegebedürftige sollten bestehende Ansprüche weiterhin nach der aktuell geltenden Rechtslage nutzen.
Gleichzeitig ist es sinnvoll, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Das gilt besonders für Menschen mit Pflegegrad 1 und für Familien, die heute regelmäßig den Entlastungsbetrag nutzen.
Gesetzliche Reformen können kompliziert wirken. Für Pflegebedürftige und Angehörige zählt am Ende jedoch vor allem die praktische Frage:
Welche Unterstützung steht uns im Alltag tatsächlich zur Verfügung?
Genau hier bleibt persönliche Beratung besonders wichtig.
Als ambulanter Pflegedienst in Essen unterstützt Die Schwesternpflege Menschen dabei, möglichst lange sicher und selbstbestimmt im eigenen Zuhause zu leben. Auch wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, bleibt unser Ziel dasselbe: eine persönliche, verlässliche und bedarfsgerechte Versorgung.
Wir verfolgen die weitere Entwicklung der Pflegereform und informieren darüber, welche Veränderungen für die häusliche Pflege in Essen tatsächlich relevant werden.
Wichtig: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 4. Oktober 2026 wieder. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Geplante Regelungen können sich bis zur endgültigen Verabschiedung ändern.